Wer sich selbstständig macht, steht früh vor einer wichtigen Frage: Bin ich eigentlich Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Die Antwort ist nicht nur eine Formalität. Sie entscheidet über Steuerpflichten, Anmeldewege und sogar darüber, wie Banken Ihren Kreditantrag bewerten.
In diesem Artikel erfahren Sie, was die beiden Begriffe bedeuten, welche Regeln für Sie gelten und worauf Sie bei einem Kredit als Selbstständiger achten sollten.
In Kürze:
- Freiberufler üben wissenschaftliche, künstlerische oder beratende Tätigkeiten aus und müssen sich nur beim Finanzamt anmelden.
- Gewerbetreibende betreiben ein Gewerbe, müssen dieses beim Gewerbeamt anmelden und zahlen ab 24.500 Euro Gewinn Gewerbesteuer.
- Die Unterscheidung ist steuerlich und rechtlich bedeutsam und beeinflusst auch die Kreditvergabe durch Banken.
Was bedeutet „Freiberufler“ eigentlich?
Viele verwenden „freiberuflich“ und „selbstständig“ als Synonyme. Rechtlich ist das nicht korrekt. Selbstständig ist der Oberbegriff. Er umfasst alle Personen, die auf eigene Rechnung arbeiten und nicht angestellt sind. Darunter fallen sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende.
Freiberuflich zu arbeiten ist dagegen eine konkrete steuerliche Einstufung nach § 18 EStG. Sie gilt nur für bestimmte Tätigkeiten, bei denen persönliche Qualifikation, Fachkenntnis und eigenverantwortliche Arbeit im Mittelpunkt stehen. Ob jemand als freiberuflich gilt, entscheidet nicht der Jobtitel, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeit.
Welche Berufe gelten als freiberuflich? (Katalogberufe)
Das Einkommensteuergesetz listet in § 18 EStG sogenannte Katalogberufe auf, für die die Einordnung als Freiberufler grundsätzlich unkompliziert ist. Dazu zählen unter anderem:
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten
- Rechts- und Steuerberatung: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
- Technische und naturwissenschaftliche Berufe: Ingenieure, Architekten, Chemiker, Biologen
- Medien und Sprache: Journalisten, Dolmetscher, Schriftsteller
- Künstlerische Berufe: Designer, Illustratoren, Musiker, Bildhauer
- Lehrende Berufe: Lehrer, Erzieher
Die Liste der Katalogberufe ist nicht abschließend. Es gibt auch sogenannte ähnliche Berufe, die bei vergleichbarer Qualifikation ebenfalls als freiberuflich eingestuft werden können. Die endgültige Entscheidung trifft immer das Finanzamt.

Was ist ein Gewerbetreibender?
Ein Gewerbetreibender ist ein Unternehmer, der selbstständig eine Tätigkeit ausübt, die der Gewerbeordnung unterliegt. In Deutschland gilt jede selbstständige, erlaubte und auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht als Gewerbe, sofern sie nicht zu den freien Berufen nach § 18 EStG zählt.
Typische Beispiele sind: Handwerksbetriebe, Onlineshops, Händler, Gastronomie, Immobilienmakler oder Agenturen, die nicht unter den Freiberuflerkatalog fallen.
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

Anmeldung
Freiberufler melden sich beim Finanzamt an. Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen.

Steuern
Ein zentraler Vorteil der Freiberuflichkeit ist die Befreiung von der Gewerbesteuer. Während Gewerbetreibende ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro Gewerbesteuer zahlen müssen, sind Freiberufler davon vollständig befreit.
Für Gewerbetreibende gilt immerhin: Die Gewerbesteuer führt in der Regel nicht zu einer vollständigen Zusatzbelastung, da sie zumindest teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann.

Buchführung
Freiberuflern reicht bei der Steuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Gewerbetreibende müssen sich bei der Gewerbebehörde registrieren lassen und haben je nach Umsatz umfangreichere Buchführungspflichten.

Handelsregister
Gewerbetreibende können je nach Umsatzgröße zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sein. Für Freiberufler entfällt diese Pflicht grundsätzlich.

Was gilt seit 2025 neu?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 grundlegend reformiert. Die Umsatzgrenzen wurden deutlich angehoben: Der Vorjahresumsatz darf 25.000 Euro nicht überschreiten (zuvor: 22.000 Euro), und der laufende Jahresumsatz darf 100.000 Euro nicht übersteigen (zuvor: 50.000 Euro Prognose). Diese Regelung gilt für Freiberufler und Gewerbetreibende gleichermaßen.
Das bedeutet: Wer unter diesen Grenzen bleibt, muss keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen und spart sich die Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Ebenfalls seit dem 1. Januar 2025 gilt: Alle Unternehmer, auch Freiberufler, müssen E-Rechnungen empfangen können. Versendepflichten greifen schrittweise bis 2028.
Was bedeutet das für einen Kredit?
Die steuerliche Einstufung hat auch Auswirkungen darauf, wie Banken Kreditanträge beurteilen.
Nicht nur steuerrechtlich, sondern auch bei der Kreditvergabe gibt es Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden. Die Zahl der Kreditangebote ist bei Gewerbetreibenden oft geringer als bei Freiberuflern.
Freiberufler werden von Banken oft fast wie Angestellte behandelt, mit gleichen Zinsen und ähnlichen Konditionen. Das liegt unter anderem an akademischer Ausbildung, stabiler Auftragslage und der Absicherung durch Kammern. Gewerbetreibende haben es dagegen in der Regel schwerer und erhalten häufig höhere Zinsen.
Auch innerhalb der Selbstständigkeit gibt es Unterschiede: Kreditgeber stufen Architekten, Ärzte oder Anwälte als weniger von Einkommensausfall bedrohte Berufsgruppen ein als etwa Handwerker oder Personen aus dem Baugewerbe.
Wer als Selbstständiger einen Kredit aufnehmen möchte, sollte deshalb Angebote gezielt vergleichen. Über einen unabhängigen Vergleich lassen sich auch als Gewerbetreibender passende Konditionen finden.

Kann ich gleichzeitig Freiberufler und Gewerbetreibender sein?
Eine gleichzeitige Ausübung von freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbe ist möglich, erfordert aber eine klare Trennung der Tätigkeiten und eine sorgfältige Buchführung. Wichtig: Sobald gewerbliche Einnahmen einen bestimmten Umfang überschreiten, kann das Finanzamt die gesamten Einkünfte als gewerblich einstufen. Das nennt sich „Abfärbung“ und sollte mit einem Steuerberater besprochen werden.
Fazit
Ob Freiberufler oder Gewerbetreibender: Beide Formen der Selbstständigkeit haben ihre Berechtigung und ihre eigenen Regeln. Freiberufler profitieren von weniger bürokratischem Aufwand und keiner Gewerbesteuer. Gewerbetreibende haben mehr Flexibilität bei der Berufswahl, aber auch mehr Pflichten.
Wer einen Kredit als Selbstständiger benötigt, sollte unbedingt mehrere Angebote vergleichen. Die Konditionen unterscheiden sich je nach Berufsgruppe und Bank erheblich.
FAQ: Freiberufler oder Gewerbetreibender
Das Finanzamt entscheidet auf Basis des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung, den jeder Selbstständige zu Beginn der Tätigkeit ausfüllt. Die Einstufung hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit ab, nicht nur von der Berufsbezeichnung.
Nein. Freiberufler melden ihre Tätigkeit ausschließlich beim Finanzamt an. Eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt entfällt.
Ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro pro Jahr. Darunter fällt keine Gewerbesteuer an.
Ja. Freiberufler dürfen Mitarbeiter beschäftigen, solange sie ihre Tätigkeit weiterhin leitend und eigenverantwortlich auf Basis eigener Fachkenntnisse ausüben.
Nicht unbedingt. Freiberufler in akademischen Berufen werden von vielen Banken ähnlich wie Angestellte eingestuft. Ein Kreditvergleich lohnt sich in jedem Fall.
Die Kleinunternehmerregelung wurde reformiert: Die Umsatzgrenze für das Vorjahr liegt jetzt bei 25.000 Euro (zuvor 22.000 Euro), die Grenze für das laufende Jahr bei 100.000 Euro (zuvor 50.000 Euro). Außerdem müssen seit Januar 2025 alle Selbstständigen E-Rechnungen empfangen können.

