Ein negativer Vermerk in Ihrer SCHUFA-Akte hat oft weitreichende Auswirkungen, von einer Kreditablehnung bis hin zu Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche. Deswegen ist es ratsam, Ihre SCHUFA-Einträge regelmäßig zu überprüfen. Finden Sie ungerechtfertigte Einträge, ist es möglich, diese entfernen zu lassen. Das ist nicht kompliziert, vorausgesetzt, Sie erfüllen die notwendigen Bedingungen. Wie Sie in einem solchen Fall vorgehen, lesen Sie bei uns!
SCHUFA-Eintrag und dessen Konsequenzen – Ein Überblick
Die SCHUFA, oder Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, sammelt Informationen zur Kreditwürdigkeit von Personen in Deutschland und erstellt daraus ein Bonitätsscoring. Dieses Scoring gibt Kreditgebern die Sicherheit, Geld zu verleihen.
Negative SCHUFA-Einträge entstehen etwa durch Vollstreckungsbescheide, unbezahlte Rechnungen und wiederholte Mahnungen, beispielsweise von Energieversorgern, Banken, Telekommunikationsanbietern, Versandhändlern und Immobilienfirmen, die Vertragspartner der SCHUFA sind.
Nützlicher Rat
Als Privatperson haben Sie das Recht, einmal jährlich kostenlos eine Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO von der SCHUFA anzufordern, allerdings ist diese Auskunft ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Wenn Sie jedoch einen sofortigen Nachweis für Dritte benötigen, wie etwa Vermieter, wird die kostenpflichtige SCHUFA-Bonitäts-Auskunft empfohlen. Dieses anerkannte und fälschungssichere Dokument mit Zertifikat eignet sich ideal zur Weitergabe.
Kriterien für einen negativen SCHUFA-Eintrag
Ein negativer SCHUFA-Eintrag entsteht gemäß §31(2) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unter bestimmten Bedingungen:
- Wenn offene, unbestrittene Forderungen gegen eine Person vorliegen.
- Wenn die Person zwei Mahnungen im Abstand von vier Wochen erhalten hat, die zur Begleichung der Forderungen auffordern, ohne dass darauf reagiert wurde.
- Wenn in einer der Mahnungen seitens des Gläubigers ein negativer SCHUFA-Eintrag angedroht wurde.
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Schritte zur Bereinigung Ihrer SCHUFA-Auskunft
Ein guter SCHUFA-Score hängt davon ab, vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Bezahlen Sie Rechnungen und Raten pünktlich und gleichen Sie Rückstände schnell aus, um Ihren Score zu verbessern.
Falls Sie in Ihrer SCHUFA-Auskunft unzutreffende oder veraltete Daten entdecken, fordern Sie die Löschung dieser Informationen. Ein Beispiel hierfür könnte ein unberechtigter Negativeintrag sein, wenn Sie keine Mahnung für eine offene Rechnung erhalten haben. Informieren Sie die SCHUFA über den Fehler und bitten Sie den Gläubiger um Korrektur des Eintrags.
Wichtiger Hinweis
Bei unklaren Berechtigungen von Negativeinträgen ist es sinnvoll, den unabhängigen Ombudsmann der SCHUFA zu konsultieren. Dieser agiert als neutraler Vermittler und unterstützt effektiv bei der Klärung und Lösung solcher Anliegen.
Löschbare SCHUFA-Einträge: Eine Übersicht
Durch eine kostenlose Selbstauskunft oder das Online-Portal „meineSCHUFA kompakt“ können Sie Ihre SCHUFA-Daten einsehen. Bei Feststellung von falschen oder veralteten Einträgen besteht die Möglichkeit, diese SCHUFA-Einträge zu löschen.
Hier eine Zusammenfassung von potenziellen Falscheintragungen und Tipps zur Löschung:
Falscheinträge
Folgende falsche SCHUFA-Einträge können sofort entfernt werden:
- Forderungen mit fehlerhaft angegebenen Betrag,
- Zu Unrecht als verspätet markierte Zahlungen
- Inkorrekte persönliche Daten
Richtlinien zur Löschung veralteter SCHUFA-Einträge
Veraltete Einträge in Ihrer SCHUFA-Auskunft können korrigiert werden, indem Sie einen Löschungsantrag sowohl beim Gläubiger als auch bei der SCHUFA stellen. Beispiele für solche veralteten Einträge sind:
- Bereits getilgte Kredite, die nicht fristgemäß gelöscht wurden,
- Bezahlte Forderungen, die noch nicht als erledigt markiert sind,
- Nicht mehr aktuelle Adressdaten.
Geringfügige Schulden
Seit 2012 besteht das Recht auf sofortige Löschung bei Schulden unter 2.000 Euro, die innerhalb von sechs Wochen beglichen wurden.
Titulierte Forderungen
Titulierte Forderungen, wie beispielsweise Zwangsvollstreckungen oder eidesstattliche Versicherungen, können vorzeitig gelöscht werden. Dafür müssen Sie jedoch die offene Forderung vollständig begleichen und diese muss aus dem Register beim Amtsgericht entfernt werden. Dies geschieht jedoch nur mit der Zustimmung des Gläubigers. Ohne diese Einwilligung verjährt eine titulierte Forderung erst nach 30 Jahren.
Privatinsolvenz mit Restschuldenbefreiung
Ein Eintrag dieser Art wird entweder nach 30 Jahren aufgrund der Verjährung gelöscht oder nach Erledigung der Angelegenheit entfernt.
Amtsgerichtliche Eintragungen, Gläubigerbefriedigung unklar oder nicht belegt
Gerichtlich erfasste Daten können vorzeitig gelöscht werden, obwohl dieser Prozess im Vergleich zu anderen Forderungen länger dauert. Dennoch ist eine Löschung möglich. Dafür sollten Sie eine Löschungsurkunde sowohl vom Gläubiger als auch vom zuständigen Amtsgericht der Kommune und des Bundeslandes anfordern.
Anleitung zur Löschung eines SCHUFA-Eintrags – Schritt für Schritt
Eine sofortige Löschung von SCHUFA-Einträgen ist möglich, vor allem wenn die Daten fehlerhaft sind oder die Schulden bereits beglichen wurden.
Schritt 1: Anforderung Ihrer SCHUFA-Daten
Behalten Sie Ihre kreditrelevanten Daten immer im Blick. Sie können eine kostenlose Datenkopie anfordern oder eine SCHUFA-Bonitätsauskunft bestellen. Vorsicht ist geboten: Im Internet verlangen manche Anbieter Gebühren für die eigentlich kostenlose Datenkopie. Nutzen Sie stattdessen den direkten Weg über die SCHUFA, um Zeit und Kosten bei der Datenkopie zu sparen.
Schritt 2: Überprüfung der Negativeinträge
Überprüfen Sie die in Ihrer SCHUFA-Auskunft gespeicherten Daten auf ihre Richtigkeit. Eine genaue Kontrolle der Negativeinträge ist wichtig, insbesondere wenn Sie eine Immobilie erwerben oder einen größeren Kredit beantragen möchten. Beachten Sie dabei, dass die SCHUFA lediglich die gemeldeten Einträge speichert und keine Kenntnis darüber hat, ob Sie Ihre Rechnungen tatsächlich beglichen haben oder nicht.
Schritt 3: Offene Forderungen begleichen
Wenn offene Rechnungen in Ihrer SCHUFA-Auskunft verzeichnet sind, sollten Sie diese zeitnah begleichen. Nur so können negative SCHUFA-Einträge entfernt werden. Beachten Sie dabei auch die geltenden Löschfristen.
Schritt 4: Löschung des negativen SCHUFA-Eintrags veranlassen
Wenn es unberechtigte Einträge gibt, sollten Sie sich direkt an den Gläubiger wenden, um die Daten entfernen zu lassen. Im Fall eines Falscheintrags können Sie die Löschung bei der SCHUFA beantragen.
Schritt 5: Überprüfung der SCHUFA-Informationen
Normalerweise dauert die Bearbeitung Ihres Löschungsantrags bei der SCHUFA etwa drei Wochen. Falls dabei Probleme auftreten, können Sie den Ombudsmann der SCHUFA kontaktieren oder als letzte Möglichkeit rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Musterbrief zur Löschung eines SCHUFA-Eintrags
Der untenstehende Musterbrief ist als Vorlage gedacht, um einen negativen Eintrag in der SCHUFA löschen zu lassen. Bitte passen Sie den Antrag entsprechend Ihrer persönlichen Situation an.
Für die Entfernung veralteter oder fehlerhafter Einträge empfiehlt sich der Postweg. Beschreiben Sie knapp den Sachverhalt und fügen Sie nach Möglichkeit Dokumentenkopien hinzu, die Ihre Angaben unterstützen.
Unterschreiben Sie den Brief eigenhändig und legen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises zur Identifikation bei. Versenden Sie den Brief per Einschreiben an die SCHUFA und eine Kopie des Schreibens an den Gläubiger.
Kontaktadresse für Einsprüche:
SCHUFA Holding AG
Privatkunden ServiceCenter
Postfach 103441
50474 Köln
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner SCHUFA-Auskunft sind Informationen enthalten, die nicht zutreffend sind und den tatsächlichen Sachverhalt nicht korrekt darstellen.
Konkrete Erklärung des Fehlers:
[Hier bitte den spezifischen Fehler detailliert beschreiben und auf die beigefügten Nachweise, wie Zahlungsbeleg oder Melderegisterauskunft, verweisen.]
Aus diesem Grund fordere ich Sie auf, die fehlerhaften Daten bis spätestens [Datum, ca. drei Wochen ab Datum des Schreibens] zu löschen.
Bitte übersenden Sie mir nach erfolgter Löschung des Eintrags eine aktualisierte SCHUFA-Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
Rechtliche Voraussetzungen für einen SCHUFA-Eintrag
Bestimmte Bedingungen gemäß § 31 (2) des Bundesdatenschutzgesetzes führen zu einem negativen SCHUFA-Eintrag:
- Einmalige Verträge: Nach zweimaliger Mahnung und dem Hinweis auf einen möglichen SCHUFA-Eintrag, erfolgt dieser, wenn keine Zahlung geleistet wird, es sei denn, es wird gegen die Forderung widersprochen.
- Dauerschuldverhältnisse (wie Strom, Telefon, Kredite): Bei wiederholter Nichtzahlung, sind Telefon-, Energieanbieter und Kreditgeber dazu berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall erfolgt auch ein SCHUFA-Eintrag. Der Vertragspartner muss vorher ebenfalls zwei Mahnungen versenden, sowie auf den möglichen SCHUFA-Eintrag hinweisen.
- Gerichtliche Titel (beispielsweise Vollstreckungsbescheid, Urteil): Ein SCHUFA-Eintrag ist möglich, selbst wenn zuvor gegen die Forderung widersprochen wurde. Dabei wird der Eintrag als „Forderung tituliert“ gekennzeichnet.
Löschfristen für SCHUFA-Einträge
Die SCHUFA unterliegt bestimmten Speicherfristen für Daten, die nach ihrem Ablauf automatisch entfernt werden:
- Sofortige Löschung: Unzutreffende oder veraltete Daten müssen von der Auskunftei umgehend gelöscht werden.
- Löschung nach 6 Monaten: Einträge bezüglich Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung werden sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens aus der SCHUFA-Auskunft entfernt.
- Löschung nach 12 Monaten: Kreditanfragen verschwinden nach einem Jahr aus der SCHUFA-Auskunft.
- Löschung nach 3 Jahren: Offene Rechnungen und Forderungen aus Kreditverhältnissen werden drei Jahre nach ihrer Begleichung gelöscht.
Was tun, wenn die Löschung der SCHUFA-Daten verweigert wird?
Wenn das Unternehmen, das für einen unberechtigten negativen SCHUFA-Eintrag verantwortlich ist, die falschen Informationen nicht korrigiert, können Verhandlungen mit dem Gläubiger erforderlich sein. Ein Anwalt kann auf professioneller Ebene mit dem Unternehmen verhandeln, Beweise vorlegen, um den Widerspruch des Unternehmens zu entkräften, und eine einvernehmliche Einigung anstreben.
Ein Anwalt könnte folgende Schritte unternehmen:
- Aufforderung zur Löschung: Ein anwaltliches Schreiben an das Unternehmen oder die Auskunftei senden, um zur Löschung aufzufordern.
- Vorlegen stichhaltiger Beweise: Präsentation von überzeugenden Beweisen für den Anspruch auf Löschung.
- Juristische Strategie für schnelle Lösung: Nutzung einer geeigneten juristischen Strategie, um eine rasche und einvernehmliche Lösung zu erzielen.
- Klage einreichen: Einreichen einer Klage, falls das Unternehmen sich weigert, den unberechtigten Eintrag zu löschen.
- Prüfung von Schadensersatzansprüchen: Überprüfen des Anspruchs auf Schadensersatz bei finanziellen Nachteilen durch den falschen Eintrag.
Kosten für die Löschung eines SCHUFA-Eintrags
Möchten Sie einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen, fallen dafür üblicherweise keine Kosten an. Falls fehlerhafte Informationen vorhanden sind, muss die SCHUFA sie entfernen. Wenn die SCHUFA die Löschung ablehnt und ein Anwalt involviert wird, können die Anwaltskosten als Schadensersatzanspruch gegen das betroffene Unternehmen geltend gemacht werden. Bei Erfolg werden Anwalts- und Gerichtskosten von der gegnerischen Seite erstattet.
SCHUFA-Eintrag löschen lassen – Häufig gestellte Fragen
Der SCHUFA-Eintrag enthält persönliche Angaben über Zahlungsgewohnheiten. Diese Einträge können positiv, neutral oder negativ sein. Positive Einträge, wie die erfolgreiche Rückzahlung eines Kredits, können die Bonitätsbewertung verbessern.
Ein Eintrag in Ihre SCHUFA-Auskunft erfolgt dann, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Bevor der Vertragspartner den Zahlungsverzug an die SCHUFA melden darf, müssen Sie mindestens zwei Mahnungen erhalten haben.
Gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung haben Verbraucher das Recht, einmal im Jahr kostenlos eine Auskunft bei der SCHUFA anzufordern.
Negative SCHUFA-Einträge werden normalerweise automatisch gelöscht, wobei die Löschfristen je nach Grund des Eintrags zwischen einem und drei Jahren variieren. Bei nachweislich falschen, unberechtigten oder veralteten Einträgen besteht die Möglichkeit einer sofortigen Löschung.
Wenn Sie einen Eintrag löschen lassen möchten, gibt es dafür je nach Datenlage ein anderer Ansprechpartner:
● Bei falschen Zuordnungen durch Personenverwechselungen oder verpassten Löschfristen ist die SCHUFA der Ansprechpartner.
● Bei ungerechtfertigten Forderungsmeldungen oder fehlenden Aktualisierungen, zum Beispiel beglichene oder verjährte Forderungen, ist der Gläubiger/Vertragspartner der erste Ansprechpartner.
Zusätzlich können Sie mit Nachweisen über beglichene Schulden direkt die SCHUFA kontaktieren. Bei komplexen Fällen kann auch ein Anwalt helfen.