Auto wird gepfändet

Eine Pfändung trifft Betroffene oft unvorbereitet. Das Konto ist gesperrt, Überweisungen funktionieren nicht mehr, und das Gehalt landet beim Gläubiger. Doch das Gesetz schützt Schuldner in dieser Situation: Es gibt Freibeträge, Fristen und das Pfändungsschutzkonto (P-Konto), die sicherstellen, dass Ihnen genug zum Leben bleibt.

Dieser Artikel erklärt, wie eine Pfändung abläuft, welche Ihrer Einkünfte geschützt sind und was Sie jetzt konkret tun können.

In Kürze

  • Eine Pfändung erfolgt nie ohne vorherigen Vollstreckungstitel und Ankündigung.
  • Nach Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank gilt eine 4-Wochen-Schutzfrist.
  • Der Pfändungsfreibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2025 monatlich 1.559,99 Euro (ohne Unterhaltspflichten).
  • Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sichert das Existenzminimum und kann bei jeder Bank beantragt werden.
  • Bestimmte Einkünfte wie Kindergeld oder Aufwandsentschädigungen sind vollständig unpfändbar.

Was ist eine Pfändung?

Die Pfändung ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung, mit dem Gläubiger ihre offenen Forderungen gerichtlich durchsetzen. Es gibt drei Arten:

Kontopfändung: Der Gläubiger lässt das Guthaben auf Ihrem Girokonto einfrieren. Transaktionen sind dann nicht mehr möglich.

Lohn- und Gehaltspfändung: Ein Teil Ihres Einkommens wird direkt vom Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt, bevor Sie es erhalten.

Sachpfändung: Körperliche Gegenstände wie ein Fahrzeug oder Inventar werden gepfändet. Persönliche Gegenstände des täglichen Bedarfs sind davon ausgenommen.

Pfändungsfreibetrag

Pfändungsfreibetrag 2025/2026: Was bleibt Ihnen?

Der wichtigste Schutz bei einer Pfändung ist der gesetzliche Pfändungsfreibetrag. Er legt fest, welcher Teil Ihres Einkommens nicht gepfändet werden darf, damit Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Das Bundesministerium der Justiz passt diesen Betrag jährlich zum 1. Juli an, Grundlage ist § 850c ZPO.

Aktuelle Freibeträge im Überblick

ZeitraumBasiswert (§ 850c ZPO)Effektive Freigrenze
01.07.2024 – 30.06.20251.491,75 Euro1.499,99 Euro
01.07.2025 – 30.06.20261.555,00 Euro1.559,99 Euro
Ab 01.07.20261.587,40 Euro1.589,99 Euro
Vollpfändungsgrenze bis 30.06.20264.766,99 Euro
Vollpfändungsgrenze ab 01.07.20264.866,30 Euro
Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025, BGBl. I Nr. 110 vom 11. April 2025; Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. I Nr. 80 vom 26. März 2026, Bundesministerium der Justiz.

Hinweis zur Rundungsregel: Der Basiswert wird nach § 850c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den nächsten durch zehn teilbaren Betrag abgerundet. Deshalb gilt in der Praxis ab dem 1. Juli 2026: Einkommen bis 1.589,99 Euro ist vollständig pfändungsfrei.

Vollpfändungsgrenze: Ab einem Nettoeinkommen von 4.766,99 Euro (bis 30.06.2026) bzw. 4.866,30 Euro (ab 01.07.2026) ist jeder weitere Euro vollständig pfändbar.

Unterhaltszuschläge 2025/2026: Für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt der Zuschlag 585,23 Euro (ab 01.07.2026: 597,42 Euro). Für jede weitere Person 326,04 Euro (ab 01.07.2026: 332,83 Euro).

Wie liest man die Pfändungstabelle?

Die Pfändungstabelle ist in Zeilen (Nettoeinkommen in 10-Euro-Schritten) und Spalten (Anzahl Unterhaltspflichten) aufgeteilt. An der Schnittstelle steht der Betrag, der tatsächlich gepfändet werden darf. Alles darunter gehört Ihnen.

So läuft eine Pfändung ab

Viele Betroffene glauben, eine Pfändung komme ohne Vorwarnung. Das stimmt so nicht. Der gesetzlich vorgeschriebene Ablauf bietet Ihnen mehrere Gelegenheiten, zu reagieren.

  1. Der Gläubiger erwirkt einen Vollstreckungstitel beim Gericht.
  2. Dieser wird Ihnen per Postzustellungsurkunde zugestellt.
  3. Der Gläubiger beantragt beim Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
  4. Das Gericht stellt den Beschluss dem Gläubiger zu.
  5. Der Gläubiger übersendet ihn an den Gerichtsvollzieher.
  6. Der Gerichtsvollzieher stellt den Beschluss dem Arbeitgeber (Lohnpfändung) oder der Bank (Kontopfändung) zu.
  7. Die Bank oder der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Betrag und führt ihn ab.

Die 4-Wochen-Schutzfrist

Nach Eingang des Pfändungsbeschlusses bei Ihrer Bank tritt eine gesetzliche Schutzfrist von vier Wochen in Kraft. In dieser Zeit darf die Bank kein Geld an den Gläubiger überweisen. Sie haben drei Möglichkeiten:

  1. Schulden begleichen: Wenn Sie die gesamte Forderung innerhalb der vier Wochen tilgen, wird der Pfändungsbeschluss hinfällig.
  2. Einigung mit dem Gläubiger: Manche Gläubiger sind bereit, einen Ratenzahlungsplan zu vereinbaren. In diesem Fall wird die Pfändung zurückgestellt.
  3. Konto in P-Konto umwandeln: Wenn beides nicht möglich ist, wandeln Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto um und sichern so den Freibetrag dauerhaft.
P-Konto

Das P-Konto: Ihr Schutz bei laufender Pfändung

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein normales Girokonto mit besonderem gesetzlichen Schutz. Es stellt sicher, dass Ihnen trotz laufender Pfändung jeden Monat mindestens der Pfändungsfreibetrag zur Verfügung steht. Seit dem 1. Juli 2025 sind das 1.559,99 Euro, ab dem 1. Juli 2026 sind es 1.589,99 Euro.

So beantragen Sie das P-Konto

Jede Bank und Sparkasse ist gesetzlich verpflichtet, Ihr bestehendes Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umzuwandeln. Der Antrag kann formlos gestellt werden und wirkt ab dem Folgemonat.

Wichtig: Jede Person darf nach § 850k ZPO nur ein einziges P-Konto führen. Das P-Konto wird in der SCHUFA vermerkt, damit sichergestellt ist, dass kein zweites eröffnet wird.

Freibetrag erhöhen lassen

Der Grundfreibetrag wird nicht automatisch erhöht, wenn Sie Unterhaltspflichten haben oder bestimmte Sozialleistungen beziehen. Sie müssen den erhöhten Freibetrag aktiv bei Ihrer Bank beantragen und durch Bescheinigungen belegen, zum Beispiel durch eine Kindergeldbescheinigung oder eine Bescheinigung des Jobcenters.

Lohn- und Gehaltspfändung: Was bleibt von Ihrem Einkommen?

Bei einer Gehalts- oder Lohnpfändung wird ein Teil Ihres Einkommens direkt vom Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt. Der Arbeitgeber ist dazu gesetzlich verpflichtet, sobald er den Pfändungsbeschluss erhalten hat.

Welche Einkünfte sind vollständig unpfändbar?

Das Gesetz schützt bestimmte Einkommensarten vollständig:

  • Aufwandsentschädigungen
  • Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen
  • Urlaubsgeld
  • Erziehungsgelder und Studienbeihilfen
  • Blindenzulagen
  • Beiträge zur Riester-Rente
  • Beihilfen zur Geburt oder Eheschließung im üblichen Rahmen

Teilweise pfändbar sind 50 Prozent des Weihnachtsgeldes bis 750 Euro sowie 50 Prozent der Vergütung für Überstunden bis 670 Euro.

Pfändung durch das Finanzamt: Was ist anders?

Das Finanzamt und andere Sozialversicherungsträger sind sogenannte privilegierte Gläubiger. Sie können vollstrecken, ohne vorher ein Gerichtsurteil einholen zu müssen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 259 der Abgabenordnung (AO): Bereits eine Woche nach der Mahnung ist eine Vollstreckung möglich.

Das Bundeszentralamt für Steuern betreibt ein zentrales Kontenabrufverfahren, über das Finanzbehörden vor der Pfändung einsehen können, bei welchen Banken Guthaben vorhanden ist.

Eine Pfändung durch das Finanzamt wird der SCHUFA in der Regel nicht gemeldet. Anders ist es, wenn ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis erfolgt.

die Schulden nicht sofort begleichen können

Was tun, wenn Sie die Schulden nicht sofort begleichen können?

Wenn weder eine sofortige Zahlung noch eine Einigung mit dem Gläubiger möglich ist, gibt es weitere Schritte.

  • Schuldnerberatung aufsuchen: Gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen helfen kostenlos dabei, Prioritäten zu setzen und mit Gläubigern zu verhandeln.
  • Privatinsolvenz prüfen: Wenn die Schuldenlast dauerhaft nicht zu stemmen ist, kann ein geordnetes Insolvenzverfahren der Weg zur Schuldenfreiheit nach drei Jahren sein. Mehr dazu: netkredit24.de/blog/schuldnerberatung-oder-privatinsolvenz/
  • Kredit zur Umschuldung prüfen: In manchen Fällen kann ein günstiger Ratenkredit helfen, mehrere kleinere Schulden zu bündeln und damit eine drohende Pfändung abzuwenden. Den kostenlosen Kreditvergleich von Netkredit24 können Sie SCHUFA-neutral nutzen: netkredit24.de

Fazit: Bei einer Pfändung ruhig bleiben und gezielt handeln

Eine Pfändung ist belastend, aber kein Ende. Das Gesetz gibt Ihnen konkrete Schutzrechte: die 4-Wochen-Frist, den Pfändungsfreibetrag und das P-Konto. Wer diese Instrumente kennt und schnell nutzt, kann die schlimmsten Folgen abfedern.

Der erste Schritt ist immer Klarheit: Was wird gepfändet, wie hoch ist Ihre Freigrenze, und haben Sie bereits ein P-Konto? Danach entscheidet sich, welcher Weg der richtige ist.

Häufige Fragen zur Pfändung

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag 2025/2026?

Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine effektive Pfändungsfreigrenze von 1.559,99 Euro monatlich (ohne Unterhaltspflichten). Ab dem 1. Juli 2026 steigt sie auf 1.589,99 Euro. Der gesetzliche Basiswert beträgt dann 1.587,40 Euro; durch die Rundungsregel des § 850c ZPO sind in der Praxis Einkommen bis 1.589,99 Euro vollständig geschützt.

Kann mein Konto ohne Vorwarnung gepfändet werden?

Nein. Einer Pfändung muss immer ein zugestellter Vollstreckungstitel vorausgehen. Das Finanzamt kann zwar schneller vollstrecken als andere Gläubiger, muss aber ebenfalls eine Mahnung versenden.

Was ist der Unterschied zwischen P-Konto und normalem Girokonto?

Ein normales Girokonto kann bei einer Pfändung vollständig gesperrt werden. Ein P-Konto schützt automatisch den monatlichen Freibetrag. Jede Bank ist verpflichtet, Ihr Konto auf Antrag umzuwandeln.

Wie lange bleibt eine Pfändung in der SCHUFA?

Eine Kontopfändung selbst wird der SCHUFA nicht gemeldet. Erst wenn Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden, zum Beispiel nach Abgabe einer Vermögensauskunft, hat das Auswirkungen auf Ihren SCHUFA-Score.

Kann ich bei einer laufenden Pfändung noch einen Kredit bekommen?

Das ist schwierig, aber in Einzelfällen möglich. Entscheidend ist Ihre Gesamtbonität. Einen SCHUFA-neutralen Vergleich bietet Netkredit24 (netkredit24.de).

Was passiert mit dem P-Konto bei Trennung oder Tod?

Das P-Konto ist an eine Person gebunden. Im Todesfall wird es aufgelöst. Bei einer Trennung bleibt der jeweilige Kontoinhaber verantwortlich.

 

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