Für viele Beschäftigte ist das Weihnachtsgeld fest eingeplant, sei es für Geschenke oder eine größere Anschaffung. Je nach Vertrag heißt es auch Jahressonderzahlung oder Gratifikation. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlung gibt es in Deutschland allerdings nicht. Ob Sie Weihnachtsgeld erhalten, wie hoch es ausfällt und wann es kommt, hängt deshalb von Ihren Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ab. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihren Weihnachtsgeld-Anspruch prüfen, die Höhe berechnen und was nach Abzügen auf Ihrem Konto bleibt.
In Kürze
- Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Er ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung.
- Meist beträgt das Weihnachtsgeld einen Prozentsatz des Bruttomonatsgehalts. Bei 50 Prozent von 3.200 Euro brutto sind das 1.600 Euro.
- Weihnachtsgeld ist als sonstiger Bezug steuer- und in der Regel sozialabgabenpflichtig. Netto bleibt deshalb deutlich weniger.
- Viele Arbeitgeber zahlen es mit dem Novembergehalt aus, so auch der öffentliche Dienst nach TVöD.
Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Ob Sie Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, klären bis zu drei Dokumente. Am naheliegendsten ist Ihr Arbeitsvertrag: Steht dort eine Klausel zum Weihnachtsgeld, haben Sie einen vertraglichen Anspruch. Fehlt sie dort, kann ein Tarifvertrag die Zahlung regeln. Er gilt für Sie, wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind und Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist. Aber auch ohne Mitgliedschaft kann er greifen: wenn Ihr Arbeitsvertrag auf ihn verweist oder der Staat ihn für die ganze Branche für allgemeinverbindlich erklärt hat. Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, prüfen Sie zudem die Betriebsvereinbarungen. Darin kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber Weihnachtsgeld für die Beschäftigten des Betriebs vereinbaren, unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft.
Selbst wenn keines dieser Dokumente Weihnachtsgeld vorsieht, können Sie einen Anspruch haben. Hat Ihr Arbeitgeber mindestens dreimal hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt, ohne dabei klarzustellen, dass die Zahlung freiwillig ist und keinen Anspruch für die Zukunft begründet, dürfen Sie in der Regel auch künftig damit rechnen. Juristen sprechen von einer betrieblichen Übung. Gemeint ist ein Anspruch, der allein durch die regelmäßige Zahlung entsteht. Das gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts selbst dann, wenn die Beträge von Jahr zu Jahr schwanken. Einen weiteren Schutz bietet der Gleichbehandlungsgrundsatz: Zahlt Ihr Arbeitgeber vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen Weihnachtsgeld, darf er Sie nicht ohne sachlichen Grund übergehen.
Wer bekommt kein Weihnachtsgeld?
Keinen Anspruch haben Sie, wenn weder Ihr Arbeitsvertrag noch ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine betriebliche Übung Weihnachtsgeld vorsieht. Doch auch wenn eine solche Regelung besteht, kann der Anspruch an Bedingungen geknüpft sein. Neue Beschäftigte müssen zum Beispiel eine Wartezeit abwarten: Im Zeitarbeitstarif entsteht der Anspruch erst nach sechs Monaten. Enthält Ihr Arbeitsvertrag einen klar formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt, also den Hinweis, dass die Zahlung freiwillig ist und keinen Anspruch für die Zukunft begründet, entsteht aus den jährlichen Zahlungen außerdem keine betriebliche Übung.
Umgekehrt bedeutet eine fehlende Klausel im Arbeitsvertrag noch nicht, dass Sie kein Weihnachtsgeld bekommen. So prüfen Sie Ihren Anspruch Schritt für Schritt:
- Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf eine Klausel zum Weihnachtsgeld und auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt.
- Klären Sie, ob ein Tarifvertrag für Sie gilt, und lesen Sie dort die Regeln zur Jahressonderzahlung nach.
- Fragen Sie beim Betriebsrat nach einer Betriebsvereinbarung zum Weihnachtsgeld, falls es in Ihrem Betrieb einen gibt.
- Sehen Sie in Ihren Lohnabrechnungen der vergangenen Jahre nach, ob Ihr Arbeitgeber schon mehrfach gezahlt hat. Dann kann eine betriebliche Übung entstanden sein.
Weihnachtsgeld berechnen: Wie hoch ist Ihr Anspruch?
Steht fest, dass Ihnen Weihnachtsgeld zusteht, folgt die Frage nach der Höhe. Üblich ist ein Prozentsatz des Bruttomonatsgehalts, seltener ein fester Betrag. Welches Gehalt dabei zählt, ob mit oder ohne Zulagen, steht in Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Ihrer Betriebsvereinbarung. Bei einem Prozentsatz berechnen Sie den vereinbarten Anteil von Ihrem Bruttomonatsgehalt. Wie das Schritt für Schritt geht, zeigen die folgenden drei Beispiele mit einer fiktiven Angestellten. Sie verdient 3.200 Euro brutto im Monat, laut Arbeitsvertrag stehen ihr 50 Prozent davon als Weihnachtsgeld zu.
Beispiel 1: Weihnachtsgeld in Vollzeit berechnen
Die Angestellte arbeitet das ganze Jahr in Vollzeit. Zuerst berechnen Sie, wie viel 1 Prozent ihres Gehalts ist:
3.200 Euro : 100 = 32 Euro
Diesen Betrag nehmen Sie mal 50, um auf 50 Prozent zu kommen:
32 Euro × 50 = 1.600 Euro Weihnachtsgeld brutto
Beispiel 2: Weihnachtsgeld bei Eintritt im Laufe des Jahres berechnen
Fängt die Angestellte erst am 1. April bei ihrem Arbeitgeber an, hat sie im ersten Jahr nur neun Monate gearbeitet. Sieht ihr Arbeitsvertrag für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Weihnachtsgelds vor, teilen Sie die 1.600 Euro aus Beispiel 1 durch 12 und nehmen das Ergebnis mal 9:
1.600 Euro : 12 × 9 = 1.200 Euro Weihnachtsgeld brutto
Beispiel 3: Weihnachtsgeld in Teilzeit berechnen
Arbeitet die Angestellte das ganze Jahr in Teilzeit mit halber Stundenzahl, verdient sie auch nur die Hälfte ihres Vollzeitgehalts:
3.200 Euro : 2 = 1.600 Euro Monatsgehalt brutto
Davon berechnen Sie wieder 50 Prozent, genau wie in Beispiel 1:
1.600 Euro : 100 × 50 = 800 Euro Weihnachtsgeld brutto
Der Teilzeitanteil steckt damit bereits im Gehalt, ein weiterer Abzug wäre falsch.
Weihnachtsgeld-Höhe nach Branche: Was zahlen Tarifverträge?
Welcher Prozentsatz oder Festbetrag für Sie gilt, hängt stark von Branche und Tarifbindung ab. Wie groß die Unterschiede sind, zeigt eine Befragung aus dem Jahr 2025 des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung: Insgesamt erhielten 51 Prozent der Befragten Weihnachtsgeld. Mit Tarifvertrag waren es 77 Prozent, ohne Tarifvertrag nur 41 Prozent. Die Befragung ist allerdings nicht repräsentativ. Das Statistische Bundesamt, das nur Tarifbeschäftigte erfasst, kommt auf höhere Werte: 2024 erhielten 85,8 Prozent der Tarifbeschäftigten Weihnachtsgeld, im Schnitt 2.987 Euro brutto bei Vollzeit. Auch die Beträge selbst gehen je nach Tarif weit auseinander:
Tarifliches Weihnachtsgeld im Branchenvergleich
| Branche und Tarifbereich | Weihnachtsgeld brutto | Stand |
|---|---|---|
| Metall- und Elektroindustrie, westdeutsche Tarifgebiete | überwiegend 25 bis 55 % eines Monatsentgelts; volle Höhe in vielen Tarifgebieten nach 36 Monaten | 2025 |
| Öffentlicher Dienst (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, kurz TVöD) | Bund 75 bis 95 % je nach Entgeltgruppe; Kommunen 85 %, in Krankenhäusern und Pflege teils 90 % eines Monatsentgelts | 2026 |
| Chemische Industrie Nordrhein | 4.235 Euro* | 2025 |
| Privates Bankgewerbe | 3.719 Euro* | 2025 |
| Zeitarbeit (Tarifvertrag der Gewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund) | 235,22 bis 470,42 Euro je nach Betriebszugehörigkeit; Gewerkschaftsmitglieder auf Antrag mehr | 2026 |
| Landwirtschaft Bayern | 250 Euro* | 2025 |
*Mittlere Entgeltgruppe, Endstufe laut WSI-Auswertung 2025.
Zwischen der Landwirtschaft in Bayern und der Chemie in Nordrhein liegen damit fast 4.000 Euro. Wo Sie selbst innerhalb Ihres Tarifs landen, hängt von Tarifgebiet, Betriebszugehörigkeit und Eingruppierung ab.
Wann wird Weihnachtsgeld ausgezahlt?
Auch den Zahlungstermin legen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung fest, denn einen gesetzlichen Auszahlungstag gibt es nicht. Viele Arbeitgeber rechnen Weihnachtsgeld mit dem Novembergehalt ab; so sehen es auch der TVöD und der Zeitarbeitstarif vor. Manche zahlen erst im Dezember. Erst wenn der vereinbarte Termin verstrichen ist, können Sie eine fehlende Zahlung einfordern.
Weihnachtsgeld und Steuer: Wie viel bleibt netto?
Vom vereinbarten Bruttobetrag kommt nur ein Teil auf Ihrem Konto an, weil Lohnsteuer und Sozialabgaben abgehen. Steuerlich zählt Weihnachtsgeld als sonstiger Bezug, also als Arbeitslohn, der einmalig und nicht monatlich fließt. Deshalb berechnet die Lohnbuchhaltung die Steuer anders als beim normalen Gehalt: Sie ermittelt die voraussichtliche Jahreslohnsteuer einmal mit und einmal ohne Weihnachtsgeld. Die Differenz ist die Lohnsteuer auf Ihre Sonderzahlung.
Bei den Sozialabgaben gibt es eine Obergrenze, die Beitragsbemessungsgrenze: Für Einkommen darüber zahlen Sie keine Beiträge. Haben Sie die anteilige Jahresgrenze bis zum Auszahlungsmonat schon mit Ihrem bisherigen Gehalt erreicht, bleibt das Weihnachtsgeld im betreffenden Versicherungszweig beitragsfrei. Das betrifft vor allem Gutverdienende. Weil Jahresverdienst, Steuermerkmale und Versicherungsstatus zusammenspielen, gibt es keine feste Brutto-Netto-Quote für Weihnachtsgeld.
Drei Irrtümer über Weihnachtsgeld
- „Steht ‚freiwillig‘ auf der Abrechnung, gibt es keinen Anspruch.“ Falsch. Laut Bundesarbeitsgericht heißt das nur, dass weder Gesetz noch Tarifvertrag die Zahlung vorschreiben. Eine betriebliche Übung bleibt möglich.
- „Weihnachtsgeld ist ein 13. Monatsgehalt.“ Nicht unbedingt. Wie die Branchentabelle zeigt, ist es häufig nur ein Teil eines Monatsgehalts oder ein Festbetrag.
- „Weihnachtsgeld hat einen höheren Steuersatz.“ Nein. Wegen der Steuerprogression fallen die Abzüge prozentual aber häufig höher aus als beim Monatsgehalt.
Weihnachtsgeld bei Teilzeit, Kündigung und Elternzeit: Was gilt?
Teilzeit, ein Ausscheiden im Jahresverlauf und Elternzeit können Anspruch und Höhe verändern. Bei Kündigung und Elternzeit hängt viel davon ab, welchen Zweck Ihr Weihnachtsgeld hat: Soll es geleistete Arbeit vergüten, Betriebstreue belohnen oder beides? Das erkennen Sie an der Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Ihrer Betriebsvereinbarung.
Weihnachtsgeld bei Teilzeit und Minijob
Wer in Teilzeit arbeitet, darf beim Weihnachtsgeld nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte. Bekommen diese Weihnachtsgeld, steht Ihnen mindestens der Anteil zu, der Ihrer Arbeitszeit entspricht. Wie das funktioniert, zeigt das Rechenbeispiel oben. Diesen Anspruch haben auch Minijobber.
Im Minijob kommt allerdings eine Hürde hinzu: die Verdienstgrenze. Sie liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat, bei ganzjähriger Beschäftigung also bei 7.236 Euro im Jahr. Weihnachtsgeld, das Ihnen fest zugesagt ist, zählt dabei mit. Steigt Ihr Durchschnittsverdienst dadurch über die Grenze, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr und wird sozialversicherungspflichtig.
Weihnachtsgeld bei Kündigung
Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, entscheidet der Zweck der Zahlung über Ihren Anspruch. Vergütet das Weihnachtsgeld geleistete Arbeit, steht Ihnen für die gearbeiteten Monate ein Anteil zu. Belohnt es dagegen nur Betriebstreue, darf der Arbeitgeber die Zahlung an einen Stichtag knüpfen, zum Beispiel daran, dass Sie am Auszahlungstag noch im Unternehmen sind. Schwieriger wird es, wenn das Weihnachtsgeld beiden Zwecken dient. Dann darf eine Klausel im vorformulierten Arbeitsvertrag den Anspruch nicht an einen solchen Stichtag knüpfen, weil Sie sonst bereits erarbeitetes Geld verlieren würden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Haben Sie das Weihnachtsgeld schon erhalten und scheiden erst danach aus, kann der Arbeitgeber eine reine Treueprämie zurückfordern. Das setzt aber eine wirksame Rückzahlungsklausel voraus. Für solche Klauseln im Arbeitsvertrag gelten enge Grenzen:
Rückzahlung von Weihnachtsgeld: Diese Grenzen gelten
| Höhe des Weihnachtsgelds | Wann Sie es zurückzahlen müssen |
|---|---|
| bis 100 Euro | keine Rückzahlung |
| über 100 Euro, aber unter einem Monatsgehalt | nur, wenn Sie vor dem 31. März des Folgejahres ausscheiden |
| ein volles Monatsgehalt oder mehr | wenn Sie früher ausscheiden, als der Vertrag vorsieht; spätestens zählt der 30. Juni des Folgejahres |
Maßgeblich ist dabei Ihr letzter Arbeitstag, nicht der Tag der Kündigung. Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten. So sehen etwa die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie selbst keine Rückzahlung vor. Eine Rückzahlungspflicht entsteht dort nur, wenn sie im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Weihnachtsgeld in Elternzeit und Mutterschutz
In der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis. Ob das Ihr Weihnachtsgeld schmälert, hängt wieder vom Zweck ab. Vergütet es nur geleistete Arbeit, kann es für die Monate ohne Arbeit anteilig entfallen: Bei sechs Monaten Elternzeit bleibt dann die Hälfte. Belohnt es auch Betriebstreue, darf der Arbeitgeber nur kürzen, wenn Ihr Vertrag oder Tarifvertrag das ausdrücklich vorsieht. Prüfen Sie daher den genauen Wortlaut.
Für den Mutterschutz gilt eine wichtige Ausnahme: Diese Zeiten dürfen ein Weihnachtsgeld, das geleistete Arbeit vergütet, nicht mindern.
Planen Sie im Anschluss Elterngeld, erhöht das Weihnachtsgeld Ihren Betrag nicht: Als sonstiger Bezug zählt es nicht zum Einkommen, nach dem sich das Elterngeld berechnet. Mit welchem Betrag Sie rechnen können, erklärt der Ratgeber Wie viel Elterngeld bekommt man?
Darf der Arbeitgeber Weihnachtsgeld kürzen oder einen Verzicht verlangen?
Nicht nur die Elternzeit, auch Krankheit kann sich auf Ihr Weihnachtsgeld auswirken. Ihr Arbeitgeber darf es wegen Krankheitstagen aber nur kürzen, wenn das in Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Ihrer Betriebsvereinbarung steht. Und selbst dann gibt es eine Obergrenze: Laut § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz darf er pro Krankheitstag höchstens ein Viertel dessen abziehen, was Sie im Schnitt an einem Arbeitstag verdienen. Kommen Sie zum Beispiel auf durchschnittlich 160 Euro pro Arbeitstag, sind das höchstens 40 Euro je Krankheitstag.
Ohne eine solche Vereinbarung schrumpft Ihr Weihnachtsgeld bei Krankheit nur, wenn es ausschließlich Ihre Arbeit bezahlt. Dann kann es anteilig für die Zeit entfallen, in der Sie länger als sechs Wochen krank sind und Ihr Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlt.
Ein Verzicht auf Weihnachtsgeld funktioniert anders als eine Kürzung: Er ist nur möglich, wenn Sie einverstanden sind. Bittet Ihr Arbeitgeber Sie in einer wirtschaftlich schwierigen Phase darum, dürfen Sie also ablehnen. Und selbst wenn Sie zustimmen möchten, hängt es davon ab, woher Ihr Anspruch stammt. Steht das Weihnachtsgeld nur in Ihrem Arbeitsvertrag, reicht eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Stammt es aus einer Betriebsvereinbarung, muss zusätzlich der Betriebsrat zustimmen. Am höchsten sind die Hürden beim Tarifvertrag: Auf bereits entstandene Ansprüche können Sie dann nur in einem Vergleich verzichten, den Gewerkschaft und Arbeitgeberseite billigen. Prüfen Sie eine solche Vereinbarung deshalb sorgfältig, bevor Sie unterschreiben.
Was tun, wenn das Weihnachtsgeld ausbleibt?
Fehlt das Weihnachtsgeld auf Ihrer Abrechnung, klären Sie zuerst zwei Fragen: Steht es Ihnen zu und ist der vereinbarte Termin schon verstrichen? Trifft beides zu, fragen Sie in der Personalabteilung nach dem Grund. Lässt sich die Sache so nicht klären, fordern Sie die Zahlung nachweisbar ein. Warten Sie damit nicht zu lange. Enthält Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist, müssen Sie offene Ansprüche innerhalb dieser Frist geltend machen. Verpassen Sie sie, verfällt Ihr Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Ein Betriebsrat kann Sie unterstützen, Ihre eigene Forderung ersetzt er aber nicht.
Wie lange Sie Zeit haben, steht in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Frist beginnt in der Regel mit der Fälligkeit, also an dem Tag, an dem das Weihnachtsgeld hätte gezahlt werden müssen. In vorformulierten Arbeitsverträgen muss eine Ausschlussfrist mindestens drei Monate betragen, in Tarifverträgen kann sie kürzer sein. Ist das Weihnachtsgeld zum Beispiel mit dem Novembergehalt Ende November fällig, haben Sie bei einer dreimonatigen Frist bis Ende Februar Zeit. Wurde Ihr vorformulierter Vertrag ab Oktober 2016 geschlossen, genügt für die Forderung Textform, also auch eine E-Mail. Wie es danach weitergeht, hängt von der Klausel ab. Bei einer einstufigen Ausschlussfrist genügt es, dass Sie Ihr Weihnachtsgeld rechtzeitig einfordern; für eine spätere Klage gilt dann die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Bei einer zweistufigen Ausschlussfrist kommt ein zweiter Schritt hinzu: Lehnt der Arbeitgeber Ihre Forderung ab oder reagiert er innerhalb der im Vertrag genannten Zeit nicht, müssen Sie den Anspruch innerhalb einer weiteren Frist beim Arbeitsgericht einklagen. Auch diese Frist muss in vorformulierten Verträgen mindestens drei Monate betragen. Sofort klagen müssen Sie also nicht. Nutzen Sie die Zeit, um sich beraten zu lassen: Bei Streit helfen Ihnen die Gewerkschaft, sofern Sie Mitglied sind, oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Fazit: Weihnachtsgeld prüfen und für größere Anschaffungen einplanen
Ob Ihnen Weihnachtsgeld zusteht, klären Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine betriebliche Übung. Wie viel Sie bekommen, ergibt sich aus Prozentsatz oder Festbetrag, dem maßgeblichen Gehalt und Ihrer Beschäftigungsdauer im Jahr. Für Ihre Planung zählt aber erst, was nach Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt. Wie viel davon nach laufenden Verpflichtungen und Rücklagen für eine größere Anschaffung frei ist, zeigt Ihnen ein Monatsbudget.
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Häufige Fragen zum Weihnachtsgeld
Ja. Weihnachtsgeld ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sozialabgaben kommen hinzu, solange Sie die Beitragsgrenzen noch nicht erreicht haben. Ihr Arbeitgeber zieht beides direkt bei der Auszahlung ab, Sie müssen also nichts selbst erledigen. Einen ersten Eindruck vom Nettobetrag gibt ein Brutto-Netto-Rechner, verbindlich ist Ihre Lohnabrechnung.
Ja, mindestens anteilig, sofern vergleichbare Vollzeitkräfte Weihnachtsgeld bekommen. Weicht der Betrag auf Ihrer Abrechnung davon ab, fragen Sie in der Personalabteilung nach, wie er berechnet wurde. Im Minijob sollten Sie vorab klären, ob die Zahlung die Verdienstgrenze überschreitet.
Nicht einseitig, wenn Ihnen das Weihnachtsgeld aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung zusteht. Freie Hand hat er nur, wenn er sich die Zahlung im Arbeitsvertrag wirksam vorbehalten hat. Für einen Widerruf braucht er zudem zulässige Gründe. Eine Klausel wie „freiwillig und jederzeit widerruflich“ hilft ihm dabei nicht: In vorformulierten Verträgen gilt sie als widersprüchlich und damit unwirksam. Kündigt Ihr Arbeitgeber eine Streichung an, lassen Sie prüfen, worauf Ihr Anspruch beruht.
Im öffentlichen Dienst heißt das Weihnachtsgeld Jahressonderzahlung. Ihre Höhe hängt vom Arbeitgeber und Ihrer Entgeltgruppe ab. Ab 2026 erhalten Beschäftigte bei den Kommunen 85 Prozent eines Monatsentgelts, in Krankenhäusern und in der Pflege in den unteren Entgeltgruppen 90 Prozent. Beim Bund sind es 95 Prozent in den Entgeltgruppen 1 bis 8, 90 Prozent in den Entgeltgruppen 9a bis 12 und 75 Prozent in den Entgeltgruppen 13 bis 15. Grundlage ist das durchschnittliche Monatsentgelt aus Juli, August und September. Ausgezahlt wird die Jahressonderzahlung mit dem Novembergehalt.
Die Probezeit allein schließt Weihnachtsgeld nicht aus. Entscheidend ist, was in Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Ihrer Betriebsvereinbarung steht. Ist dort eine Wartezeit von zum Beispiel sechs Monaten vorgesehen, gehen Sie im ersten Jahr unter Umständen leer aus. Gilt dagegen ein Zwölftel pro Beschäftigungsmonat, erhalten Sie einen Anteil, auch wenn Sie noch in der Probezeit sind. Endet Ihr Arbeitsverhältnis während der Probezeit, gelten dieselben Regeln wie bei jeder anderen Kündigung.
Ein gesetzlicher Anspruch besteht auch für Auszubildende nicht. Sie bekommen Weihnachtsgeld, wenn es im Ausbildungsvertrag steht, ein Tarifvertrag es vorsieht oder der Betrieb es regelmäßig an alle zahlt. Viele Tarifverträge enthalten eigene Regeln für Auszubildende, zum Beispiel im öffentlichen Dienst. Fragen Sie im Zweifel in der Personalabteilung oder bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach, falls es in Ihrem Betrieb eine gibt.

